Nach der Reichsgründung anno 1871

behielt das Reinheitsgebot seine Bedeutung, es wurde in den juristischen Kanon übernommen. Der Stolz, Reinheit und Vielfalt des Biers mit nur vier Rohstoffarten garantieren zu können, hat sein Überleben auch in modernen Zeiten ermöglicht.

Auswirkungen des Reinheitsgebotes in ganz Deutschland – seit 1906

Das Reinheitsgebot gilt seit 1906 in ganz Deutschland (damals: „Reichsgebiet“). Es wurde im Gesetz zur Biersteuer untergebracht – dort heißt es, dass Bier nur aus Malz, Hopfen, Hefe und Wasser hergestellt werden darf.

Bayern 1918

Große Politik! Bayern machte 1918 seine Zugehörigkeit zur Weimarer Republik nicht zuletzt davon abhängig, dass das Reinheitsgebot weiter gelten sollte – im gesamten Reichsgebiet. Bundesrepublik Deutschland seit 1945 In der Bundesrepublik Deutschland findet das Reinheitsgebot seine rechtliche Begründung im sogenannten „vorläufigen“ Biergesetz. Es legt fest, dass zur Bereitung von Bier ausschließlich Hopfen, Malz, Wasser und Hefe verwendet werden dürfen. Diese Regel wird auch „Absolutes Reinheitsgebot“ genannt.

Das Reinheitsgebot heute

“Vorläufiges” Biergesetz, Stand Juli 1993

Untergärige Biere

dürfen nur aus Gerstenmalz gebraut werden Zur Bereitung von untergärigem Bier darf nur Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser verwendet werden. Ausnahme: Es darf auch Färbebier verwendet werden, das aus „Malz“ etc. hergestellt wird (hier ist nicht festgelegt, dass die Hefe untergärig sein muss).

Obergärige Biere

Die Bereitung von obergärigem Bier unterliegt der selben Vorschrift. Es ist hierbei jedoch auch die Verwendung von anderem Malz und die Verwendung von technisch reinem Rohr-, Rüben- oder Invertzucker sowie von Stärkezucker und aus Zucker der bezeichneten Art hergestellten Farbmitteln zulässig. Malz, das aus anderen Getreidesorten gewonnen wird (z.B. Weizenmalz, aus dem man Weissbier gewinnt – oder etwa Roggenmalz) muss demnach mit obergäriger Hefe vergoren werden. Hopfen bedeutet – Naturhopfen oder Hopfenpulver, verkleinerter Hopfen oder Hopfenauszüge – so diese aus Naturhopfen gewonnen worden sind. Hopfenauszüge dürfe der Bierwürze nur vor Beginn oder während der Dauer des Würzekochens beigegeben werden.

Hausbrauer sind ausgenommen

Im Gesetz ist auch ausdrücklich vermerkt, dass Hausbrauer, die Bier nur für den Eigenbedarf herstellen, sich nicht an diese Regeln halten müssen.